Transparenz

Tranparenz ist ein wesentlicher Teil der Accountability, der Rechenschaftspflicht von wichtigen Stakeholders der demokratischen Gesellschaft, gegenüber der Gesellschaft selbst. Dies trifft natürlich in erster Linie den Staat, aber auch die NGOs, die für die Gesellschaft sprechen (wollen bzw. auch tun), und natürlich auch die großen Unternehmen.

Mit der Abschaffung des Amtsgeheimnisses 2024 – mit Wirkung erst 2025 (offizieller Titel: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird) – wurde ein wesentlicher – hoffentlich nicht nur symbolischer Schritt gesetzt. Der Staat muss seine wertvollen Informationen mit den Bürger*innen teilen, wenn keine wichtigen Gründe dem entgegenstehen. Bis heute (und noch nächstes Jahr) gilt das Amtsgeheimnis und es gibt auch eine regelmäßig praktizierte strafrechtliche Sanktionierung von Beamt*innen, die Amtsgeheimnisse an die Öffentlichkeit preisgeben.

Die Informationsfreiheit hat ihren Ursprung in Schweden/Finnland, wo diese bereits vor über 200 Jahren eingeführt wurde. Etwas plaktische Beschreibung: jede/r Bürger*in kann jeden Akt im Gemeindeamt (und der Regierung) einsehen, kopieren und auch für politische Aktivität verwenden. Die Ausnahmegründe sind eher gering, nunmehr etwas erweitert durch den Datenschutz.

In Österreich ist die Liste der Ausnahmegründe etwas lang (§ 6 Geheimhaltung):

„1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

         2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

         3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

         4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

         5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

              a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

              b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

         6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

         7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

              a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

              b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

              c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),

              d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder

              e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,“

Schlimmer noch: das Informationsbegehren selbst ist einem sehr bürokratischen Prozess unterworfen, mit dankenwerterweise kurzen Fristen. Aber es bedarf Beamt*innen, die über die Informationsbegehren entscheiden, insbes. ob einer der vielen Ausnahmegründe vorliegt.

Die Praxis wird zeigen, wie gut dieses Gesetz umgesetzt wird. Es steht zu hoffen, dass die Behörden den Titel ernst nehmen und möglichst wenig von den Ausnahmen Gebrauch machen. Sicher ist dies nicht. Als wichtiger Indikator kann die schon jetzt mögliche prokative Informationsarbeit gesehen werden.

Werden wirklich alle wichtigen Studien und Berichte der Behörden über das Internet oder auf Anfrage umgehend mit der österreichischen Zivilgesellschaft geteilt?